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Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina – Verzicht auf die Staatsangehörigkeit Bosnien

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Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina – Verzicht auf die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas

Die Anwaltskanzlei Prnjavorac wird von der Deutschen Botschaft, Botschaft der Vereinigten Staaten, Botschaft des Vereinigten Königreichs, von der Österreichischen, Italienischen und Schweizer Botschaft empfohlen.

Informationsquellehttps://advokat-prnjavorac.com/rechtsanwalt/Entlassung-Staatsangehorigkeit-Bosnien-Herzegowina.html

Ab welchem Datum ist mein Beschluss über den Ausbürgerung / Verzicht auf bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit rechtskräftig?

Anwalt: Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina wird eine Person aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und wenn der Beschluss jeweiliger Person zugestellt wird. Nach Zustellung des Beschlusses über den Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit ist eine Person, die einen bosnisch-herzegowinischen Reisepass besitzt und aus Staatsangehörigkeit entlassen wird, verpflichtet, den bosnisch-herzegowinischen Reisepass einem befugten Beamten zur Entwertung zu übergeben.

Ich habe das Verfahren zur Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit durchgeführt. Bin ich bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina verpflichtet, meinen Aufenthalt anzumelden?

Rechtsanwalt: Wenn Sie das Verfahren zum Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durchgeführt haben, gelten Sie als Ausländer. Als Ausländer müssen Sie Ihren Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina bei Ihrer Ankunft anmelden. Ausländische Staatsbürger sind verpflichtet, ihren Aufenthalt beim Amt für Ausländerangelegenheiten in einem seiner 16 Niederlassungen in ganz Bosnien und Herzegowina anzumelden, wenn sie länger als drei Tage bleiben möchten, innerhalb von acht Tagen ab dem Tag der Ankunft am Aufenthaltsort oder ab dem Tag der Änderung der Wohnadresse. Wenn Sie Ihren Aufenthaltsort wechseln, sind Sie verpflichtet, die Adressänderung zu melden. Sie müssen auch Ihren Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina abmelden, wenn Sie Bosnien und Herzegowina verlassen.

Im Ausland habe ich eine Ehe geschlossen und mein Familienname hat sich geändert. Muss dies in Bosnien und Herzegowina gemeldet werden?

Anwalt: Ja, das ist unbedingt notwendig. Der Familienname, den Sie im Ausland führen, muss auch in Bosnien und Herzegowina eingetragen werden.

Kann ich nach der Verzicht / Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit wieder erhalten ?

Rechtsanwalt: Eine Person, deren bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit zum Zwecke des Erwerbs oder der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates durch Verzicht oder Entlassung erloschen ist, kann einen Antrag auf Wiedererlangung der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit stellen, wenn sie die Bedingungen aus Artikel 9 erfüllt, mit Ausnahme der Bedingungen aus Absatz 1. Ziff. 1 und 2., nur, wenn ihm mindestens im letzten Jahr ein vorübergehender Aufenthalt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina oder ein genehmigter ständiger Aufenthalt gewährt wurde. Da Bosnien und Herzegowina jedoch nur mit drei Ländern ein Abkommen über die doppelte Staatsangehörigkeit geschlossen hat, müssen Sie darauf warten, dass Bosnien und Herzegowina EU-Mitglied wird - denn nur dann gewähren die meisten Länder die doppelte Staatsangehörigkeit.

Wie lange dauert das Verfahren zur Verzicht / Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit?

Anwalt: Das Ministerium für zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina muss das Verfahren zum Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags mit ordnungsgemäßen Unterlagen beenden. Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags auf Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit oder die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit sowie Entscheidungen über den Entzug der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit müssen schriftlich begründet sein.

 

Das Verfahren zur Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina / Verzicht auf die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas

Die Person, die auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verzichtet, macht eine Aussage über die Ausbürgerung – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – auf einem vorbereiteten Formular beim Ministerium für zivile Angelegenheiten Bosnien und Herzegowinas in Sarajevo. Mithilfe eines Anwalts kann die Prozedur der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina auch ohne eine Anreise nach Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden.

Der Aussage über die Ausbürgerung sind beizufügen:

  1. Der Nachweis über den Besitz einer Staatsangehörigkeit eines anderen Staats (Staatsangehörigkeitsnachweis), oder der Nachweis, dass ihm der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staats zugesichert ist (Einbürgerungszusage).
  2. Die Wohnmeldebestätigung aus dem Ausland.

Es ist erforderlich, die angegebenen Unterlagen in eine Amtssprache von Bosnien und Herzegowina bei einem beeidigten Gerichtsdolmetscher in Bosnien und Herzegowina oder im Ausland zu übersetzen – beglaubigt von der zuständigen Behörde; ferner ist eine eventuelle Vollmacht, die im Ausland ausgestellt wird, von der diplomatisch-konsularischen Vertretung oder beim Notar zu beglaubigen.

Für Unterlagen ausländischer Staaten, mit denen Bosnien und Herzegowina kein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von öffentlichen Dokumenten abgeschlossen hat, ist eine zusätzliche Beglaubigung seitens der zuständigen Behörden erforderlich (die Apostille).

  1. Der Auszug aus dem Geburtsregister in Bosnien und Herzegowina – die Geburtsurkunde.
  2. Der Staatsangehörigkeitsnachweis von Bosnien Herzegowina (nicht älter als 6 Monate).
  3. Die Heiratsurkunde (falls verheiratet).

Es ist erforderlich, dass die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde die neusten, ins Register eingetragenen Daten enthalten.

  1. Das Urteil über die Ehescheidung (für Personen, deren Ehe durch eine Scheidung endete).
  2. Eine beglaubigte Kopie des Reisepasses von Bosnien und Herzegowina (die Seite mit dem Foto ist von der zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretung, vom Notar oder seitens der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina zu beglaubigen) oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Reisepasses.
  3. Einen gültigen, in Bosnien und Herzegowina ausgestellten Personalausweis oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Personalausweises.
  4. Den Einzahlungsschein in Höhe von 200 KM für die Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit der Staaten der ehemaligen Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien sind bzw. dabei sind, eine zu erwerben. Für die Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit anderer Staaten sind bzw. dabei sind, eine zu erwerben, ist ein Einzahlungsschein in Höhe von 800 KM (422 EUR) als Verwaltungsgebühr pro Fall vorzulegen.

Die Zahlungsweise wird während der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina näher erklärt.

Die Ausbürgerung eines minderjährigen Kindes aus Bosnien und Herzegowina kann nur auf Antrag beider Eltern stattfinden, deren bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung zu bestehen aufgehört hat, oder auf Antrag eines Elternteils, dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit bei Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina ist, durch die Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina zu bestehen aufgehört hat, oder auf Antrag eines Elternteils, dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung zu bestehen aufgehört hat, dabei aber der andere Elternteil tot ist oder er das Sorgerecht verloren hat, oder ein Ausländer bzw. ein Staatenloser ist. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, ist auch seine Zustimmung erforderlich. Diese Aussagen werden in das unterzeichnete Protokoll des Ministeriums für zivile Angelegenheiten Bosnien-Herzegowinas oder der diplomatisch-konsularischen Vertretung gegeben; oder sie werden bei einem Notar oder in einer diplomatisch-konsularischen Vertretung beglaubigt – die Aussagen werden dann dem Ausbürgerungsantrag beigelegt.

Wenn der andere Elternteil ein Ausländer ist, wird für ihn ein Nachweis des anderen Staats über die Staatsangehörigkeit hinzugefügt. Und wenn der andere Elternteil verstorben ist, wird für ihn ein Auszug aus dem Sterberegister hinzugefügt. Wenn einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde, wird die Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Entzug des Sorgerechts hinzugefügt. Es genügt nicht, wenn mit Urteil über die Ehescheidung die Kinderbetreuung und das Sorgerecht einem Elternteil zugesprochen wurden.

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Besondere Anmerkungen:

  • Alle Personen, die aus Bosnien und Herzegowina ausgebürgert werden, müssen eine bestimmte Identifikationsnummer haben.
  • Bei Personen, die durch Eheschließung oder aus anderen Gründen ihren Nachnamen oder andere relevanten Daten geändert haben, müssen diese Änderungen in der Geburtsurkunde und im Staatsangehörigkeitsnachweis aufgeführt werden.
  • In Fällen der Ausbürgerung durch die diplomatisch-konsularische Vertretung muss im Begleitdokument eine auf den Gegenstand der Ausbürgerung bezogene Aktenaufschreibung vorhanden sein.

Das Anwaltsbüro Prnjavorac führt das komplette Verfahren der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina bei dem Ministerium für zivile Angelegenheiten, Abteilung für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente, durch – ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Ebenfalls erwirkt das Büro die gesamte erforderliche Dokumentation bei den zuständigen Körperschaften von Bosnien und Herzegowina, ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Für die Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist weder ein gültiges Reisedokument von Bosnien und Herzegowina noch ein gültiger Personalausweis von Bosnien und Herzegowina erforderlich. Die Prozedur des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina führen wir in ausgesprochen kurzer Zeit durch.

Die Anwaltskanzlei verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung in den mit der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verbundenen Angelegenheiten, und besonders im Bereich der Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, dem Prozedere des Erwerbs der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, sowie in anderen Fachangelegenheiten, die sich auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina beziehen. Außer dem Angeführten vertreten wir Klienten in Bosnien und Herzegowina vor Gericht, sofern ihnen die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina entzogen wurde.

Einbürgerung in Bosnien und Herzegowina

Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr.: 4/97, 13/97, 41/02, 6/03, 14/03, 76/09 und 87/13) bezüglich der Einbürgerung in Bosnien und Herzegowina ist Folgendes bestimmt:

Artikel 5.

Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann man nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aud folgende Weise erwerben:

  1. Abstammungsprinzip;
  2. Geburtsortprinzip (mit der Geburt in Bosnien und Herzegowina);
  3. Adoption;
  4. Naturalisation;
  5. durch einen internationalen Vertrag

ABSTAMMUNGSPRINZIP

Artikel 6.

Ein nach dem Inkrafttreten der bosnisch-herzegowinischen Verfassung geborenes Kind ist nach dem Abstammungsprinzip Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas:

  1. Ein Kind wird mit der Geburt Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wenn die Mutter und der Vater bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, unabhängig von seinem Geburtsort;
  2. wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter, zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und es in Bosnien und Herzegowina geboren wurde;
  3. wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und das Kind im Ausland geboren wurde und sonst keine Staatsangehörigkeit haben würde;
  4. wenn das Kind im Ausland geboren wurde und ein Elternteil zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, unter der Voraussetzung, dass es jedoch spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einen Antrag auf die bosnisch-herzegowinischen Einbürgerung , an die zuständigen Behörde stellt.

Geburtsortprinzip in Bosnien und Herzegowina

Artikel 7. 

Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind mit der Geburt, dass in Bosnien und Herzegowina nach dem Inkrafttreten der Verfassung geboren oder gefunden wurde und dessen Eltern unbekannt sind oder mit unbekannter Staatsangehörigkeit oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, oder auch wenn das Kind keine Staatsangehörigkeit hat.

Adoptierte Kinder

Artikel 8.

Ein Kind, das jünger als 18 Jahre ist, welches ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger nach dem Inkrafttreten der Verfassung adoptiert hat, erwirbt die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.

Naturalisation

Artikel 9.

Ein Ausländer, der einen Antrag auf die bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit stellt, kann diese durch Naturalisation erwerben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. dass er 18 Jahre alt ist;
  2. dass er einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Bosnien und Herzegowina besitzt, mindestens drei Jahre vor der Antragstellung;
  3. dass er genügend Schrift- und Sprachkenntnisse eines der drei konstitutiven Völker in Bosnien und Herzegowinas beherrscht;
  4. dass er nicht als Sicherheitsmaßnahme aus dem Land vertrieben wurde oder ihm kein Verweis aus Sicherheitsgründen aus dem Gebiet Bosnien und Herzegowinas erteilt wurde, dessen Legitimität durch die Verfassung begründet wurde und dessen Entscheidung immer noch in Kraft ist.
  5. dass er keine Verurteilung wegen einer Straftat mit Vorsatz länger als drei Jahre hat, im Zeitraum von acht Jahren angefangen vom Tag der Antragstellung;
  6. dass sie auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten oder es auf eine andere Weise aufgeben vor dem Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft, auβer, wenn es der bilaterale Vertrag Artikel 14. nicht anders vorgesehen hat. Der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt, wenn es nicht erlaubt oder verständlich ist;
  7. dass kein Strafverfahren gegen ihn läuft, auβer wenn es nicht verständlich ist diese Bedingung zu fordern;
  8. dass er keine Bedrohung für die Sicherheit Bosnien und Herzegowinas darstellt;
  9. dass er ein geregeltes Einkommen hat, die seine Existenz ermöglicht, oder dass er beweisen kann, dass er ein finanzielles Einkommen hat, mit dem er sich selbst aushalten kann;
  10. dass er alle seine finanziellen und andere Verpflichtungen (Finanzamt) beglichen hat
  11. dass er eine Aussage unterschreibt, wo er das Rechtssystem und die Verfassung Bosnien und Herzegowinas akzeptiert;
  12. dass er eine gültige Zusicherung für die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt;

Die Naturalisation wird nicht erlaubt, auch wenn der Antragsteller alle allgemeinen Voraussetzungen für die Naturalisation erfüllt, insofern begründete Zweifel bestehen, dass die Naturalisation dieser Person die Sicherheit Bosnien und Herzegowinas bedroht oder diese für die Erregung öffentlichen Ärgernisses verantwortlich sein könnte, oder auch wenn die Naturalisation nicht im Einklang mit den Interessen Bosnien und Herzegowinas ist oder auch aus anderen Gründen.

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Naturalisation unter erleichterten Umständen

Artikel 10.

Der Ehepartner eines bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgers (Ausländer) kann die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft unter folgenden Voraussetzungen erwerben:

  1. dass die Ehe mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung gedauert hat und zurzeit der Antragstellung immer noch dauert;
  2. dass er/sie auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet oder sie auf eine andere Art und Weise verliert, auβer wenn es durch einen bilateralen Vertrag aus dem Artikel 14. nicht anderes geregelt wurde. Der Verzicht oder das Beenden der bisherigen Staatsbürgerschaft wird nicht verlangt, wenn es nicht erlaubt oder verständlich ist;
  3. dass er/sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Bosnien und Herzegowina besitzt;
  4. dass er/sie keine Bedrohung für die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina darstellt.

Artikel 11.

  1. Kinder jünger als achtzehn Jahre, dessen ein Elternteil die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben hat, hat das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation, wenn es eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Bosnien und Herzegowina besitzt, zu beantragen.
  2. Der Elternteil, der die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, kann die Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas für sein minderjähriges Kind beantragen nach Abs. 1 dieses Artikels. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird seine Zustimmung verlangt.

Artikel 11a.

  1. Personen ohne Staatsangehörigkeit und Personen, die den Status eines Flüchtlings haben, können die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erwerben ohne die Voraussetzungen aus Artikel 9. Abs. 1. Punkt 1.,2.,3.,6.,9., und 10. zu erfüllen unter der Bedingung, dass sie als Person ohne Staatsangehörigkeit oder Flüchtling einen ständigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina nachweisen können mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung.
  2. Ein Minderjähriges Kind, dessen Eltern bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, hat das Recht nach Abs. 1. dieses Artikels auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit, ohne die Erfüllung der Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 1. Punkt 1.,2.,3.,6.,9., und 10., wenn es den Status einer Person ohne Staatsangehörigkeit oder eines Flüchtlings hat oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, unabhängig auf die Dauer des Aufenthaltes, besitzt.
  3. Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre alt ist, wird seine Zustimmung verlangt.

Artikel 12.

Folgende Personen haben das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne die Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 2. und 6. zu erfüllen:

  1. Emigranten, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind,
  2. die erste und zweite Generation der im Abs. 1. genannten Personen, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind.

Der Ehepartner, der im Abs. 1. dieses Artikels genannten Person, hat das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne die Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 2. zu erfüllen, insofern er die Bedingungen aus Artikel 10. Abs. 1. und 2. erfüllt.

Artikel 12a.

Die Person, deren bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wegen des Erwerbs oder des Beibehalten der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes beendet wurde aufgrund des Verzichts oder Entlassung, kann die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit wieder beantragen, wenn sie die Bedingungen aus Artikel 9. auβer die Bedingungen aus Abs. 1. und 2.erfüllt, nur wenn die Person eine befristete Aufenthaltserlaubnis mindestens das letzte Jahr ihre Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hatte oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat.

Artikel 13.

Wenn in Einzelfällen die Naturalisation von höchster Bedeutung für Bosnien und Herzegowina eingeschätzt wird, kann die Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit ohne die Erfüllung der Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 1., 2. und 6., erwerben.

Artikel 14.

In allen Fällen, wo dieses Gesetz Personen den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit vorschreibt, die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwerben, solchen wird in der Zukunft erlaubt sein auch weiter die Staatsbürgerschaft des bisherigen Landes zu behalten, wo immer es mit dem bilateralen Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und dem anderen Land ermöglicht wurde und das die parlamentarische Versammlung nach Artikel IV4.d) der Verfassung Bosnien und Herzegowinas bestimmt hat.

Rechtsanwalt Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.

 

Ende der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft

Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowina (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas: Nummer 4/97,13/97,41/02,6/03,14/03,76/09 und 87/13) im Bezug auf die Endung der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft ist Folgendes festgelegt:

Beendigung der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft

Artikel 15.

Man kann die Staatsbürgerschaft nicht verlieren, wenn die Person damit ohne Staatsbürgerschaft bleiben würde (Apatride) auβer in Fällen die durch Artikel 23. Abs. 1. bestimmt sind.

Artikel 16.

Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wird beendet mit:

  1. a) Verzicht
  2. b) Entlassung
  3. c) Entzug
  4. d) internationaler Vertrag

Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft

Artikel 17. und 18. sind gestrichen

Artikel 19.

  1. Der Bürger, der 18 Jahre vollendet hat, der im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist, oder ihm die Staatsbürgerschat eines anderen Landes zugesichert wurde, hat das Recht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu verzichten.
  2. Das Kind, das im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist oder die Zusicherung für die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes hat, verliert die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht auf Antrag der beiden Eltern oder nur eines Elternteils (verlangt Zustimmung des anderen Elternteils), die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren haben oder auf Antrag eines Elternteils, der die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren hat, wenn der andere Elternteil gestorben ist oder das Sorgerecht verloren hat, oder sie Ausländer ist oder eine Person ohne Staatsbürgerschaft oder auf Antrag der Adoptiveltern, wenn er die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft verloren hat durch Verzicht und das Eltern-Kind-Verhältnis auf Adoption beruht. Wenn das Kind älter ist als 14 Jahre, wird seine Zustimmung verlangt.
  3. In Fällen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels, die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft verlieren Personen, wenn die zuständige Behörde einschätzt, dass die Bedingungen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels erfüllt sind und der Person den Bescheid über das Ende der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit herausgibt oder es die Botschaft per Post versendet.

Artikel 20.

Der Bescheid über den Verzicht kann auf Antrag der Person, die keine zugesicherte Staatsbürgerschaft von einem Land bekommen hat, annulliert werden.

Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft

Artikel 21.

Die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag der in Bosnien und Herzegowina ansässigen Person in folgenden Fällen erfolgen:

  1. dass die Person älter als 18 Jahre ist;
  2. dass kein Strafverfahren gegen sie läuft wegen einer Straftat durch die Amtspflicht oder wenn die Person zu einer Gefängnisstrafe in Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde und diese absitzt;
  3. dass die Person alle, durch die zuständigen Behörden getroffenen rechtskräftigen Bestimmungen, Beiträge, Steuern und anderen gesetzlichen Verpflichunges beglichen hat;
  4. dass die Person die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erworben hat oder eine Zusicherung von diesem Land besitzt;
  5. dass die Person ihre Wehrpflicht erfüllt hat.

Artikel 22.

Kindern, die jünger sind als 18 Jahre, die die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erworben oder zugesichert bekommen haben und die noch immer in Bosnien und Herzegowina leben, werden auf Antrag aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen:

  1. beider Elternteile, die aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden;
  2. eines Elternteils, der aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde, wenn ein Elternteil gestorben ist oder ihm das Sorgerecht entzogen wurde oder Ausländer ist oder die Person ist ohne Staatsbürgerschaft;
  3. eines Elternteils, der das Sorgerecht hat und aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde mit der Zustimmung des anderen Elternteils;
  4. der Adoptiveltern, wenn sie aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden;

Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre ist im Abs. 1., 2. und 3. wird seine Zustimmung verlangt.

Entzug der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft

Artikel 23.

Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann in folgenden Fällen entzogen werden:

  1. wenn die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Betrug, falsche Informationen oder anderen verbotenen aber relevanten Angaben, die sich auf den Antragsteller beziehen, erworben ist;
  2. wenn ein bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger freiwillig fremden Wehrkräften, trotz Verbot, beitritt;
  3. wenn die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, erworben wurde ohne die Bedingungen aus Artikel 9. und 10. zu erfüllen;
  4. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder außerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen Tätigkeiten, die die Verfassung und Sicherheit Bosnien und Herzegowinas bedrohen, oder wenn er als Mitglied in solchen Organisationen tätig ist, wenn diese Tätigkeiten Bosnien und Herzegowina schaden könnten;
  5. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder außerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen schmuggeln von Waffen, Bomben, radioaktiven Materialen oder Rauschmittel; oder für illegales Transportieren und Produzieren von Materialien und Ausrüstung für die Herstellung von Waffen und anderen Massenvernichtungsmitteln; oder für illegale Einwanderung nach Bosnien und Herzegowina (das Aufhalten oder Ausreisen von Personen oder Gruppen aus Bosnien und Herzegowina); oder für Organisation oder Mittäterschaft von Menschenhandel, wenn dieses den Interessen Bosnien und Herzegowinas schadet.
  6. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder außerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen Straftaten, die aus Tätigkeiten hervorgehen, die sich von den Punkten 4. und 5. dieses Artikels unterscheiden, die aber den Interessen Bosnien und Herzegowinas schaden.

Die Anwaltskanzlei Prnjavorac verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung in den mit der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verbundenen Angelegenheiten. Das Anwaltsbüro Prnjavorac tätigt das komplette Verfahren der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, Abteilung für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente – ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Ebenfalls erwirkt das Büro alle erforderliche Dokumentation bei den zuständigen Körperschaften von Bosnien und Herzegowina, ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Für die Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist weder ein gültiges Reisedokument von Bosnien und Herzegowina, noch ein gültiger Personalausweis von Bosnien und Herzegowina erforderlich. Die Prozedur des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina führen wir in ausgesprochen kurzer Zeit durch.

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